Gebärdensprachdolmetscher

Wo brauche ich Dolmetscherinnen ?
  • Arztbesuche
  • Behörden / Gericht / Polizei
  • Betriebsversammlungen
  • Fort- und Weiterbildung
  • Elternabende
  • Universität
  • Vorträge
  • Kultur (Kino, Theater, Museum...)

Wo bestelle ich DolmetscherInnen?

Dolmetschervermittlungs-Zentrale in
Baden-Württemberg
Träger : Landesverband der Gehörlosen
in Baden-Württemberg e.V.

Hohenheimerstrasse 5,
70184 Stuttgart

Telefon: 0711 - 2360009
Fax: 0711 - 2360616
Mobil : 0172 – 6205693
Email: dvz-bw.wagner@arcor.de

Wichtige Angaben bei der Bestellung von Dolmetscherlnnen:

  • wann? Datum Uhrzeit)
  • wo? (Ort, Treffpunkt) wie lange? {Dauer)
  • wofür (Anlass, Veranstaltung)
  • wie viele Gehörlose
  • wer bezahlt? (Kostenträger)
  • Sprachform (DGS – LBG)
Was Gebärdensprachdolmetscherlnnen tun:
  • PÜNKTLICH am Einsatzort erscheinen 
  • Äußerungen von der Lautsprache in die Gebärdensprache übersetzen 
  • Äußerungen von der Gebärdensprache in die Lautsprache übersetzen 
  • Sich neutral verhalten 
  • Informationen, die ihnen während Aufträgen zu Ohren (zu Augen) kommen, nicht weitererzählen
Was sie nicht tun:
  • Erklären / Helfen / Beraten / Für Klientinnen Fragen stellen oder beantworten / Die eigene Meinung mit einfließen lassen , für Klientlnnen Formulare auffüllen 
  • Was sie brauchen: Vorbereitungsmaterialien (Rednerskript, Kopien ...) i Pausen (alle 45 min. ca. 5 min. Pause) 
  • Beim Vorlesen verlangsamtes Tempo Doppelbesetzung + angemessene Bezahlung Recht auf: – Ablehnung von Aufträgen – Abbruch von Aufträgen, wenn die Arbeits - Bedingungen unzumutbar sind
Auszüge aus dem Berufs- und Ehrenkodex für Gebärdensprachdolmetscherlnnen:
  • Die DolmetscherInnen haben ihre Tätigkeit objektiv, unparteiisch und gewissenhaft auszuüben 
  • Die DolmetscherInnen dürfen nur in solchen Sprachen und Sachgebieten tätig werden, in denen sie über ausreichende Kenntnisse verfügen bzw. sich diese im Rahmen einer Vorbereitung verschaffen können, um die übertragenen Aufgaben auch gewissenhaft ausüben zu können. 
  • Verschwiegenheitspflicht 
  • Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was DolmetscherInnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, soweit nicht das Gesetz oder Grundsätze bei Rechtsprechung Ausnahmen zulassen.