Prüfungsordnung

Prüfungsordnung für die "Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscherinnen im Institut für Gebärdensprache in Baden-Württemberg gGmbH".

Stand Juli 2008

I. Umfang und Abschluss der Aus- und Fortbildung

§1 Zeitlicher Umfang und inhaltlicher Aufbau
§2 Abschlussprüfung
§3 Abschlusszeugnis

II. Aufnahme zur Aus- und Fortbildung

§4 Aufnahmevoraussetzungen
§5 Aufnahmeverfahren


III. Abschlussprüfung

§6 Zulassung zur Abschlussprüfung
§7 Abschlussprüfung
§8 Bewertung und Wiederholung von Prüfungsleistungen
§9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoss
§10 Prüfungsgebühren

IV. Leitung der Aus- und Fortbildung und Prüfungsverwaltung

§11 Leitung der Aus- und Fortbildung
§12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss
§13 Prüfungskommission

V. Schlussbestimmung

§14 Inkrafttreten

 

I. Umfang und Abschluss der Aus- und Fortbildung

§1 Zeitlicher Umfang und inhaltlicher Aufbau

(1) Die Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher/innen wird berufsbegleitend durchgeführt. Sie erstreckt sich in der Regel über 22 Monate und umfasst 624 Lehrveranstaltungen a`45 Minuten und 90 Praktikumsstunden
a` 60 Minuten.

(2) Die Ausbildungsinhalte sind der Anlage 1 zu entnehmen

(3) Die Praktikumsordnung ist der Anlage 2 zu entnehmen

§2 Abschlussprüfung

Die Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher/innen schließt mit einer Abschlussprüfung ab. In der Abschlussprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er

  1. auf dem Gebiet des Gebärdensprachdolmetschens Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden erworben hat
  2. diese Qualifikationen beruflich umsetzen kann
  3. sich spätestens bis 30 Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich bei dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss zur Prüfung anmeldet

§3 Abschlusszeugnis

(1) Nach erfolgreich bestandener Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache ein Abschlusszeugnis verliehen.

(2) Das Zeugnis wird von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache, dem Vorsitzenden des Gesellschafterrats und/oder dem Vorsitzenden des Fachbeirates unterzeichnet und mit einem Stempel versehen.

 

II. Aufnahme zur Aus- und Fortbildung

§4 Aufnahmevoraussetzungen

  1. Zu der Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher/innen wird aufgenommen, wer mindestens den Schulabschluss der Mittleren Reife nachweist. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Kolloquium zur Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes durchgeführt werden. Das Bestehen des Kolloquiums dient lediglich dazu, in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Voraussetzung zur Zulassung zu dieser Aus- und Fortbildung festzustellen.
  2. wer Kompetenz in der Deutschen Gebärdensprache – DGS – in einem Test vor der Prüfungskommission nachweist, und Bescheinigungen über den Besuch von Gebärdensprachkursen vorlegen kann.
  3. wer eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann
  4. mindestens 21 Jahre alt ist
  5. vollständiges Hör- und Sehvermögen besitzt.

§5 Aufnahmeverfahren

(1) es ist ein schriftlicher Antrag auf Annahme an die Leiterin des Instituts für Gebärdensprache zu richten. Dem Antrag auf Aufnahme sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf
  2. im Falle des §4 Ziff.1 der Nachweis des Schulabschlusses der Mittleren Reif
  3. Bescheinigung von Gebärdensprachkursen und einen Antrag auf einen Termin für den Test nach §4 Ziff. 2

(2) liegen die Aufnahmevoraussetzungen nach §4 vor, erfolgt die Zulassung zum Aufnahmetest durch die Leiterin des Instituts.

(3) Der Inhalt dieses Test ist:

  1. ein kurzes Vorstellungsgespräch §4 Ziff 2
  2. eine Videoaufzeichnung in DGS (Dauer ca. 2 Minuten) soll in Lautsprache wiedergegeben werden.
  3. Text vom Blatt übersetzen in DGS

Dauer insgesamt 30 Minuten.

(4) Die Entscheidung der Annahme oder Ablehnung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist kurz zu begründen.

 

III. Abschlussprüfung

§6 Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung wird durch den gemeinsamen Prüfungsausschuss zugelassen, wer

  1. an mindestens 90 % der Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen und das
  2. Praktikum nach Anlage 2 absolviert hat

Der Meldung ist die Wahlentscheidung nach §7 Abs. 1 Ziff. 1.2.4. beizufügen.

§7 Abschlussprüfung

In der Abschlussprüfung sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.1. eine schriftliche Prüfung

zu dem Ausbildungsfach „Methodik des Dolmetschens“. Hierzu wird ein in Deutscher Gebärdensprache verfasster Text auf Video aufgezeichnet und ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in deutscher Schriftsprache niederzuschreiben.

  • Themen und Texte für die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache auf Vorschlag eines Mitgliedes der Prüfungskommission bestimmt.
  • Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten
  • Die Leiterin des Instituts für Gebärdensprache leitet jede schriftliche Prüfungsarbeit einem Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zu.

1.2. je eine nichtschriftliche Prüfung zu den Prüfungsgegenständen

1.2.1 Vom Blatt übersetzen
1.2.2. Simultandolmetschen
1.2.3. Dolmetschsituation zwischen einem hörenden und gehörlosen Menschen
1.2.4. Fachgespräch

Zu 1.2.1.
„Vom Blatt übersetzen“ wird anhand der Übersetzung eines schriftlichen Textes geprüft. Der Text entstammt entweder aus dem medizinischen, dem Arbeitsleben oder dem sozial-kulturwissenschaftlichen Themen und Terminologiebereich nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin. ( Dauer 20 Minuten )

zu 1.2.2.
„Simultandolmetschen“ wird geprüft anhand eines vorgelesenen Textes aus dem von der Kandidatin oder dem Kandidaten gewählten Fachgebietes in Deutsche Gebärdensprache. ( Dauer 15 – 20 Minuten )

und

die Simultanübersetzung in deutsche Lautsprache eines auf einem Bildträger in Deutsche Gebärdensprache aufgezeichneten Textes – je nach gewähltem Fachgebiet. (Dauer 15 – 20 Minuten )

zu 1.2.3.
Dolmetschsituation, bei der der Kandidat oder die Kandidatin ein Gespräch zwischen einem Gehörlosen und einem Hörenden simultan dolmetscht. (Dauer ca. 15 Minuten)

Zu 1.2.4.
Das „Fachgespräch“ (Dauer ca. 30 Minuten) wird zu 3 Studieninhalten nach der Anlage 1 geführt. DGS und Dolmetschtechniken sind obligatorisch, der Kandidat oder die Kandidatin wählt ein drittes Ausbildungsfach für das Prüfungsgespräch aus den Schulungsinhalten 4,5,6,7,9. Diese Wahl wird mit der Anmeldung zur Prüfung nach §6 mitgeteilt.

§8 Bewertung und Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. Kommt es nicht zu einer übereinstimmenden Bewertung, entscheidet der/die Prüfungsausschussvorsitzende/r nach Anhörung der Prüfungskommission

(2) Die Prüfungsleistungen werden benotet. Dabei ist folgende Notenskala zu verwenden:

1= Sehr gut Bestanden
2 = Gut Gut Bestanden
3 = Bestanden
4 = Noch bestanden
5 = wegen erheblicher Mängel nicht bestanden
6 = wegen schwerer Mängel nicht bestanden

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit der Note 4 oder besser bewertet worden sind.

Die schriftliche Prüfung ist mit der Note 4 zu bewerten, wenn mindestens 50% der geforderten Leistung erbracht wurden. Die nicht schriftliche Prüfungsleistung „Konsekutivdolmetschen“ und „Simultandolmetschen“ sind mit der Note 4 zu bewerten, wenn jeweils mindestens 67% der geforderten Leistung und in der nicht schriftlichen Prüfungsleistung „Fachgespräch“ mindestens 50% der geforderten Leistung erbracht wurden.

(3) eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden.

(4) Die Wiederholung einer bestanden Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht möglich.

§9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird mit der Note 6 bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er von einer Prüfung, die sie/er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder Kandidat das Ergebnis seiner / ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet.

§10 Prüfungsgebühren

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Abschlussprüfung als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher Euro 180,00

(2) Die Prüfungsgebühr ist bei der Zulassung zur Abschlussprüfung fällig

(3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten

 

IV Leitung der Aus- und Fortbildung und Prüfungsverwaltung

§11 Leitung der Aus- und Fortbildung

(1) Die Leitung der Aus- und Fortbildung Gebärdensprachdolmetscher/innen obliegt den Gesellschaftern – Landesverband der Gehörlosen in Baden-Württemberg e.V. und Paulinenpflege Winnenden e.V. vertreten durch die Geschäftsführerin.

(2) Den Gesellschaftern ist ein Fachbeirat zugeordnet

(3) Dieser koordiniert das Lehrangebot und entwickelt es weiter.

§12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss

(1) Zuständig für alle Prüfungsangelegenheiten ist der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Aus- und Fortbildung.
Ihm gehören an:

  1. als Vorsitzende/r ein/e Vertreter/in der Leitung Aus- und Fortbildung gemäß §11 (1)
  2. ein/e Vertreter/in des Landesverbandes der Gehörlosen in Baden-Württemberg e.V. mit beratender Stimme
  3. ein/e Vertreter/in der Paulinenpflege Winnenden e.V. mit beratender Stimme
  4. ein/e Vertreter/in des Kommunalverband Jugend und Soziales Baden- Württemberg - KVJS mit beratender Stimme

(2) Das Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Absatz (1) Ziff. 2 wird vom Landesverband der Gehörlosen in Baden-Württemberg e.V. entsandt, das Mitglied nach Absatz (1) Ziff. 3 der Paulinenpflege Winnenden e.V. wird von derselben entsandt, das Mitglied nach Absatz (1) Ziff. 4 des KVJS Baden-Württemberg wird von demselben entsandt.

(3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss

  • bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß §13
  • legt die Termine zur Meldung und Durchführung der Aufnahmeprüfung nach §5 und der Abschlussprüfung nach §7 fest.
  • lässt zur Abschlussprüfung nach §6 zu

Hierzu unterbreitet die/der Vorsitzende Vorschläge

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§13 Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab, sie besteht aus zwei Mitgliedern §12 ( 4 )

(2) Prüfungsberechtigt für die Prüfungsgegenstände „Konsekutivdolmetschen“ und „Simultandolmetschen“ sind nur diejenigen Lehrenden der Aus- und Fortbildung, die über ein Zertifikat zum/zur Gebärdensprachdolmetscher/in verfügen. Prüfungsberechtigt für den Aufnahmetest in DGS nach §4 Ziff. 3 sind diejenigen Lehrenden der Aus- und Fortbildung, die über Gebärdensprachkompetenz verfügen. Für die weiteren Prüfungsgegenstände sind alle prüfungsberechtigt, die bei der Aus- und Weiterbildung lehren.

V. Schlussbestimmung

§14 Inkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft.

Winnenden, Juli 2008