| Prüfungsordnung |
Prüfungsordnung für die "Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscherinnen im Institut für Gebärdensprache in Baden-Württemberg gGmbH". Stand Juli 2008 I. Umfang und Abschluss der Aus- und Fortbildung §1 Zeitlicher Umfang und inhaltlicher Aufbau II. Aufnahme zur Aus- und Fortbildung §4 Aufnahmevoraussetzungen §6 Zulassung zur Abschlussprüfung IV. Leitung der Aus- und Fortbildung und Prüfungsverwaltung
I. Umfang und Abschluss der Aus- und Fortbildung §1 Zeitlicher Umfang und inhaltlicher Aufbau (1) Die Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher/innen wird berufsbegleitend durchgeführt. Sie erstreckt sich in der Regel über 22 Monate und umfasst 624 Lehrveranstaltungen a`45 Minuten und 90 Praktikumsstunden (2) Die Ausbildungsinhalte sind der Anlage 1 zu entnehmen (3) Die Praktikumsordnung ist der Anlage 2 zu entnehmen Die Aus- und Fortbildung von Gebärdensprachdolmetscher/innen schließt mit einer Abschlussprüfung ab. In der Abschlussprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er
(1) Nach erfolgreich bestandener Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache ein Abschlusszeugnis verliehen. (2) Das Zeugnis wird von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache, dem Vorsitzenden des Gesellschafterrats und/oder dem Vorsitzenden des Fachbeirates unterzeichnet und mit einem Stempel versehen.
II. Aufnahme zur Aus- und Fortbildung
(1) es ist ein schriftlicher Antrag auf Annahme an die Leiterin des Instituts für Gebärdensprache zu richten. Dem Antrag auf Aufnahme sind beizufügen:
(2) liegen die Aufnahmevoraussetzungen nach §4 vor, erfolgt die Zulassung zum Aufnahmetest durch die Leiterin des Instituts. (3) Der Inhalt dieses Test ist:
Dauer insgesamt 30 Minuten. (4) Die Entscheidung der Annahme oder Ablehnung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist kurz zu begründen.
§6 Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung wird durch den gemeinsamen Prüfungsausschuss zugelassen, wer
Der Meldung ist die Wahlentscheidung nach §7 Abs. 1 Ziff. 1.2.4. beizufügen. In der Abschlussprüfung sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: 1.1. eine schriftliche Prüfung zu dem Ausbildungsfach „Methodik des Dolmetschens“. Hierzu wird ein in Deutscher Gebärdensprache verfasster Text auf Video aufgezeichnet und ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten in deutscher Schriftsprache niederzuschreiben.
1.2. je eine nichtschriftliche Prüfung zu den Prüfungsgegenständen 1.2.1 Vom Blatt übersetzen Zu 1.2.1. zu 1.2.2. und die Simultanübersetzung in deutsche Lautsprache eines auf einem Bildträger in Deutsche Gebärdensprache aufgezeichneten Textes – je nach gewähltem Fachgebiet. (Dauer 15 – 20 Minuten ) zu 1.2.3. Zu 1.2.4. §8 Bewertung und Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen werden von der Prüfungskommission bewertet. Kommt es nicht zu einer übereinstimmenden Bewertung, entscheidet der/die Prüfungsausschussvorsitzende/r nach Anhörung der Prüfungskommission (2) Die Prüfungsleistungen werden benotet. Dabei ist folgende Notenskala zu verwenden:
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit der Note 4 oder besser bewertet worden sind. Die schriftliche Prüfung ist mit der Note 4 zu bewerten, wenn mindestens 50% der geforderten Leistung erbracht wurden. Die nicht schriftliche Prüfungsleistung „Konsekutivdolmetschen“ und „Simultandolmetschen“ sind mit der Note 4 zu bewerten, wenn jeweils mindestens 67% der geforderten Leistung und in der nicht schriftlichen Prüfungsleistung „Fachgespräch“ mindestens 50% der geforderten Leistung erbracht wurden. (3) eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung kann von der Leiterin des Instituts für Gebärdensprache ein Nachweis über die Weiterqualifikation verlangt werden. (4) Die Wiederholung einer bestanden Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist nicht möglich. §9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung wird mit der Note 6 bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat eine für sie/ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/er von einer Prüfung, die sie/er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht die Kandidatin oder Kandidat das Ergebnis seiner / ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt für die Abschlussprüfung als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher Euro 180,00 (2) Die Prüfungsgebühr ist bei der Zulassung zur Abschlussprüfung fällig (3) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten
IV Leitung der Aus- und Fortbildung und Prüfungsverwaltung §11 Leitung der Aus- und Fortbildung (1) Die Leitung der Aus- und Fortbildung Gebärdensprachdolmetscher/innen obliegt den Gesellschaftern – Landesverband der Gehörlosen in Baden-Württemberg e.V. und Paulinenpflege Winnenden e.V. vertreten durch die Geschäftsführerin. (2) Den Gesellschaftern ist ein Fachbeirat zugeordnet (3) Dieser koordiniert das Lehrangebot und entwickelt es weiter. §12 Gemeinsamer Prüfungsausschuss (1) Zuständig für alle Prüfungsangelegenheiten ist der Gemeinsame Prüfungsausschuss für die Aus- und Fortbildung.
(2) Das Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach Absatz (1) Ziff. 2 wird vom Landesverband der Gehörlosen in Baden-Württemberg e.V. entsandt, das Mitglied nach Absatz (1) Ziff. 3 der Paulinenpflege Winnenden e.V. wird von derselben entsandt, das Mitglied nach Absatz (1) Ziff. 4 des KVJS Baden-Württemberg wird von demselben entsandt. (3) Der Gemeinsame Prüfungsausschuss
Hierzu unterbreitet die/der Vorsitzende Vorschläge (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, darunter die/der Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab, sie besteht aus zwei Mitgliedern §12 ( 4 ) (2) Prüfungsberechtigt für die Prüfungsgegenstände „Konsekutivdolmetschen“ und „Simultandolmetschen“ sind nur diejenigen Lehrenden der Aus- und Fortbildung, die über ein Zertifikat zum/zur Gebärdensprachdolmetscher/in verfügen. Prüfungsberechtigt für den Aufnahmetest in DGS nach §4 Ziff. 3 sind diejenigen Lehrenden der Aus- und Fortbildung, die über Gebärdensprachkompetenz verfügen. Für die weiteren Prüfungsgegenstände sind alle prüfungsberechtigt, die bei der Aus- und Weiterbildung lehren. Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Genehmigung und Veröffentlichung in Kraft. Winnenden, Juli 2008 |
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