Dolmetscherleistungen
Im Zusammenhang mit Dolmetscherleistungen verweisen wir neben den nachfolgenden Empfehlungen besonders auf den §8 (4) aus dem Gesetzesbeschluss des Landtags Baden-Württemberg (PDF).
 
1) Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG

Gültig ab 01 .07.2004

Dolmetscher/innen

Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro.
(§ 9 JVEG)

Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich erforderlicher Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, anderenfalls beträgt des Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(§8 JVEG )

Fahrtkostenersatz: pro km 0,30 Euro
(§ 5 JVEG)

Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt - im Falle der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung.
(§ 2 JVEG)

Die abgeschlossenen Rahmenverträge sind gültig bis 30.09.2004.

Neues Recht ist anzuwenden bei Terminsbeginn nach dem 01.07.2004.

Gesetzestext siehe www.bmi.bund.de
->Gesetzentwürfe - Kostenrecht - Dokumente Blatt 69 - 82

PDF-Version des JVEG downloaden